Allgemeine Informationen
Informationen zum Entlastungsbetrag
Bereits ab Pflegegrad 1 haben Sie Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag. Dieses Budget können Sie nutzen, um „entlastende“ Dienstleistungen komplett oder anteilig zu finanzieren.
Wichtig: Dieses Geld ist ein zweckgebundenes Guthaben bei Ihrer Pflegekasse und kann ausschließlich für entlastende Dienstleistungen zugelassener Träger / Personen, wie z.B. für Alltagsbegleitung, verwendet werden.
Seit Juli 2025 steht Menschen mit mindestens Pflegegrad 2 zusätzlich zum Entlastungsbeitrag auch der „Topf“ der Verhinderungspflege für die Alltagsbegleitung zur Verfügung. So könnten wir zum Beispiel zweimal statt nur einmal im Monat zu Ihnen kommen.
Die Alltagsbegleitung soll dazu beitragen, dass Sie als Senior oder Seniorin möglichst lange zuhause bleiben können und Ihren Alltag weiterhin selbständig mit angenehmen sozialen Kontakten bewältigen können.
Alltagsbegleitung meint z. B.
- Einkaufshilfen, Kochen, gemeinsames Essen
- Begleitdienste zu Ärzten, Behörden etc.
- Freizeitmitgestaltung
- gemeinsame Unternehmungen etc.
- hauswirtschaftliche Unterstützung
Gerne beantworten wir Ihre Fragen zum Entlastungsbetrag, zum „Topf“ Verhinderungspflege oder zur Alltagsbegleitung und informieren Sie detailliert über alles, was damit zusammenhängt.